- Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Was bezahlt die Prozesskostenhilfe?
- Den Antrag auf Prozesskostenhilfe kann man beim zuständigen Arbeitsgericht stellen. Es gibt hierzu online einen Antrag (https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf), den Sie eigenständig oder mit Unterstützung Ihres Anwaltes ausfüllen können und unterschreiben.
- Die Bewilligung des Antrages ist abhängig von Ihrem Einkommen, die Höhe Ihrer Miete und eventuell bestehende Schulden. Bei Gewährung der Prozesskostenhilfe werden alle Gerichts- und Anwaltskosten in erster Instanz erstattet. Unter Umständen müssen Sie die Kosten monatlich in Raten zurückzahlen. Sind Ihre Einnahmen bzw. Ihr Vermögen zu gering, kann eine Rückzahlungsaufforderung aber auch gänzlich entfallen.
- Anhand des PKH-Rechners können Sie berechnen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Den Rechner finden Sie unter https://www.pkh-rechner.de/. Dies dient als erste Einschätzung. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegt jedoch im Ermessen des Gerichtes. Die PKH umfasst auch nicht zwingend alle Kosten, die im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entstehen können.
- Im Zeitraum von vier Jahren können Sie nach Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, z.B. Erhöhung Ihres Einkommens u.U. zur Rückzahlung aufgefordert werden.
- Welche Unterlagen benötige ich für den PKH-Antrag?
- Personalausweis, Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen der letzten drei Monate), Nachweis über monatliche Zahlungsverpflichtungen (Mietvertrag, Stromkosten, Heizkosten etc.), Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Alle Belege für Unterhalt, Miete, Stromkosten, Darlehen, Schulden, Kontoauszüge müssen in Kopie dem Antrag beigefügt werden.
- Was ist mit außergerichtlichen Kosten (z.B. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber)?
- Die Prozesskostenhilfe bezahlt keine außergerichtlichen Kosten.
- Allerdings besteht die Möglichkeit, zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) in Anspruch zu nehmen.
- Ein Antrag auf Beratungshilfe ist nicht beim Arbeitsgericht, sondern beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen
- Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen.
- Voraussetzung ist, dass der Ratsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Mittel nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist.