- Eine schriftlich vereinbarte Befristung ist wirksam, wenn ein Sachgrund für die Befristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder die Befristung bei einer Neueinstellung vorgenommen wird und höchstens zwei Jahre beträgt (§ 14 Abs. 1 TzBfG).
- Ein sachlicher Grund für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG liegt insbesondere vor, wenn
- Der betriebliche Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- Der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- Die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- Die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (ggf. Studium, Aufenthaltserlaubnis etc.)
- Der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
- Die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.