• Eine schrift­lich ver­ein­bar­te Befris­tung ist wirk­sam, wenn ein Sach­grund für die Befris­tung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG vor­liegt oder die Befris­tung bei einer Neu­ein­stel­lung vor­ge­nom­men wird und höchs­tens zwei Jah­re beträgt (§ 14 Abs. 1 TzBfG).

 

  • Ein sach­li­cher Grund für eine Befris­tung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG liegt ins­be­son­de­re vor, wenn 
    • Der betrieb­li­che Bedarf an Arbeits­leis­tung nur vor­über­ge­hend besteht,
    • Die Befris­tung im Anschluss an eine Aus­bil­dung oder ein Stu­di­um erfolgt, um den Über­gang des Arbeit­neh­mers in eine Anschluss­be­schäf­ti­gung zu erleichtern,
    • Der Arbeit­neh­mer zur Ver­tre­tung eines ande­ren Arbeit­neh­mers beschäf­tigt wird,
    • Die Eigen­art der Arbeits­leis­tung die Befris­tung rechtfertigt,
    • Die Befris­tung zur Erpro­bung erfolgt,
    • In der Per­son des Arbeit­neh­mers lie­gen­de Grün­de die Befris­tung recht­fer­ti­gen (ggf. Stu­di­um, Auf­ent­halts­er­laub­nis etc.)
    • Der Arbeit­neh­mer aus Haus­halts­mit­teln ver­gü­tet wird, die haus­halts­recht­lich für eine befris­te­te Beschäf­ti­gung bestimmt sind
    • Die Befris­tung auf einem gericht­li­chen Ver­gleich beruht.