- Zum geschützten Personenkreis gehören nur Arbeitnehmer – nicht Selbständige/freie Mitarbeiter
- Vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sind grundsätzlich auch leitende Angestellte umfasst
- Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses allerdings nicht begründen.