• Zum geschütz­ten Per­so­nen­kreis gehö­ren nur Arbeit­neh­mer – nicht Selbständige/freie Mitarbeiter
  • Vom Gel­tungs­be­reich des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes sind grund­sätz­lich auch lei­ten­de Ange­stell­te umfasst
  • Der Arbeit­ge­ber muss den Antrag auf Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses aller­dings nicht begründen.