Bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung beträgt die Frist für den Betriebs­rat, um sei­ne Ein­wen­dun­gen dem Arbeit­ge­ber schrift­lich mit­zu­tei­len, drei Tage (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Danach kann der Arbeit­ge­ber kündigen.