- Die Erhebung einer Sperrzeit kann durch taktisches Vorgehen vermieden werden.
- Wenn ein wichtiger Grund für die Mitwirkung an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist keine Sperrzeit zu befürchten, z.B. eine drohende unmittelbar bevorstehende Kündigung, zur Vermeidung von Nachteilen oder Verhinderung des beruflichen Fortkommens.
- Vermeidung der Sperrzeit durch einen gerichtlichen Vergleich
- Einigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher und betriebsbedingter Kündigung
- Gegen Zahlung einer Abfindung
- Unter Einbehaltung der ordentlichen Kündigungsfrist