• Die Erhe­bung einer Sperr­zeit kann durch tak­ti­sches Vor­ge­hen ver­mie­den werden.
  • Wenn ein wich­ti­ger Grund für die Mit­wir­kung an der Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vor­liegt, ist kei­ne Sperr­zeit zu befürch­ten, z.B. eine dro­hen­de unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Kün­di­gung, zur Ver­mei­dung von Nach­tei­len oder Ver­hin­de­rung des beruf­li­chen Fortkommens.
  • Ver­mei­dung der Sperr­zeit durch einen gericht­li­chen Vergleich
    • Eini­gung der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf­grund ordent­li­cher und betriebs­be­ding­ter Kündigung
    • Gegen Zah­lung einer Abfindung
    • Unter Ein­be­hal­tung der ordent­li­chen Kündigungsfrist