Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Urlaubszeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 19.03.2019 entschieden, dass Urlaub in der Elternzeit nicht nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen kann, weil § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG das Fristenregieme aus dem Bundesurlaubsgesetz als speziellere Regelung verdränge (BAG vom 19.03.2019 — 9 AZR 495/17). Der Entscheidung lag ein Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die am Ende ihrer fast vierjährigen Elternzeit das Arbeitsverhältnis kündigte. Nach dem das BAG den Rechtsstreit an LAG Baden-Württemberg zurück verwiesen hat, wird dieses nun berücksichtigen müssen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 3 BEEG nicht möglich ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit endet. Es ist zu erwarten, dass der Arbeitgeber den noch ausstehenden Urlaub abzugelten hat. Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Urlaubszeit
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht des 9. Senats werden Arbeitgeber zukünftig zu berücksichtigen haben, Elternzeit bereits mit der Erklärung des Arbeitnehmers nach § 17 Abs. 1 BEEG zu kürzen.
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