Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Urlaubszeit

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem Urteil vom 19.03.2019 ent­schie­den, dass Urlaub in der Eltern­zeit nicht nach § 7 Abs. 3 BurlG ver­fal­len kann, weil § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG das Fris­ten­re­gie­me aus dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz als spe­zi­el­le­re Rege­lung ver­drän­ge (BAG vom 19.03.2019 — 9 AZR 495/17). Der Ent­schei­dung lag ein Fall einer Arbeit­neh­me­rin zugrun­de, die am Ende ihrer fast vier­jäh­ri­gen Eltern­zeit das Arbeits­ver­hält­nis kün­dig­te. Nach dem das BAG den Rechts­streit an LAG Baden-Würt­tem­berg zurück ver­wie­sen hat, wird die­ses nun berück­sich­ti­gen müs­sen, dass eine Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs nach § 17 Abs. 3 BEEG nicht mög­lich ist, wenn das Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend der Eltern­zeit oder im Anschluss an die Eltern­zeit endet. Es ist zu erwar­ten, dass der Arbeit­ge­ber den noch aus­ste­hen­den Urlaub abzu­gel­ten hat. Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs in der Urlaubszeit

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Rechts­an­sicht des 9. Senats wer­den Arbeit­ge­ber zukünf­tig zu berück­sich­ti­gen haben, Eltern­zeit bereits mit der Erklä­rung des Arbeit­neh­mers nach § 17 Abs. 1 BEEG zu kürzen.

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