Ver­si­che­rungs­schutz im Home Office

Ver­si­che­rungs­schutz im Home Office: Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richt kommt es bei einem Unfall im Home-Office dar­auf an, dass der Ver­si­cher­te eine dem Unter­neh­men die­nen­de Tätig­keit aus­üben muss­te und dies durch die objek­ti­ven Umstän­de des Ein­zel­fal­les bestä­tigt wird. Eine selb­stän­di­ge Fri­seur­meis­te­rin ist in ihren Pri­vat­räu­men ver­si­chert, wenn sie Tätig­kei­ten für den Fri­seur­sa­lon aus­führt. Hier hat­te die Fri­seur­meis­te­rin Wäsche für den Salon in ihrer Wasch­ma­schi­ne gewa­schen. In einem Urteil aus dem Jahr 2016 ver­nein­te das BSG Ver­si­che­rungs­schutz für eine Frau, die  auf dem Weg in die Küche stürz­te. In der Betriebs­stät­te wäre die­ser Unfall ver­si­chert gewesen.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt erwei­tert somit den Schutz­be­reich der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung, da es Ver­si­che­rungs­schutz auch aus­ser­halb der Betriebs­stät­te gewährt. Den­noch wird nicht jeder Unfall im Haus­halt wäh­rend eines Arbeits­ta­ges ein Ver­si­che­rungs­fall der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Es bedarf immer eines Zusam­men­han­ges mit der Tätigkeit.

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