Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat mit Urteil vom 20.08.2019 (Akten­zei­chen B 2 U 1/18 R) ent­schie­den, dass ein Arbeits­su­chen­der gesetz­lich unfall­ver­si­chert ist, wenn er einen Pro­be­ar­beits­tag ver­rich­tet und dabei Tätig­kei­ten über­nimmt, die er erbrin­gen wür­de, wenn er in dem Unter­neh­men abhän­gig beschäf­tigt wäre.