AIR-Ber­lin Kün­di­gun­gen des Kabi­nen-Per­so­nals unwirk­sam: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat am 14.05.2020  die Kün­di­gun­gen des Kabi­nen-Per­so­nals der AIR Ber­lin für unwirk­sam erklärt. Die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge ist gemäß § 17 Abs. 1, 3 KSchG in Ver­bin­dung mit § 134 BGB unwirksam.

Geklagt hat­te eine Flug­be­glei­te­rin der AIR Ber­lin mit Ein­satz­ort in Düs­sel­dorf. Die Arbeit­ge­be­rin kün­dig­te das Arbeits­ver­hält­nis am 27.01.2018. Begrün­det hat sie dies mit der Still­le­gung des Geschäfts­fbe­trie­bes. Die nach § 17 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz not­wen­di­ge Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge erstat­te die Arbeit­ge­be­rin an ihrem Sitz bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit Ber­lin Nord. Sie ging von der Zustän­dig­keit  am Sitz aus. Denn sie steu­er­te alle bun­des­weit beschäf­tig­ten des „Betriebs Kabi­ne“ zen­tral von Ber­lin aus. Die Klä­ge­rin rüg­te über­dies, ihr Arbeits­ver­hält­nis sei auf die Luft­fahrt­ge­sell­schaft Wal­ter über­ge­gan­gen. Denn der Flug­be­trieb sei nicht ein­ge­stellt  worden.

AIR-Berlin Kündigungen des Kabinen-Personals unwirksam

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat­te bereits in sei­ner Ent­schei­dung vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19 – geur­teilt, dass die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge des Cock­pit Per­so­nals unwirk­sam ist. Dies vor dem Hin­ter­grund, dass die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge dort zu stel­len ist, wo die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt wer­den. Daher hat­te das Gericht die Kün­di­gun­gen des Cock­pit Per­so­nals mit Sitz in Düs­sel­dorf für unwirk­sam erklärt. Wir berich­te­ten. Inso­weit war zu erwar­ten, dass auch die Kün­di­gun­gen der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer der Kabi­ne für unwirk­sam erklärt werden.

Keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige 

Die Kün­di­gun­gen des Kabi­nen­per­so­nals von AIR Ber­lin sind aber auch aus ande­ren Grün­den unwirk­sam, denn nach den Aus­füh­run­gen des Gerichts wur­de der Stand der Bera­tun­gen der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht aus­rei­chend dar­ge­legt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, der Bun­des­agen­tur für Arbeit den Stand der Bera­tun­gen mit dem Betriebs­rat dar­zu­le­gen, wenn der Betriebs­rat kei­ne eige­ne Stel­lung­nah­me abge­ge­ben hat. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat­te bereits die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge in einem ande­ren Ver­fah­ren als unwirk­sam erklärt, weil die AIR Ber­lin die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht anhör­te. Auch hier­über haben wir berichtet.

Kein Betriebsübergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH

Nicht statt­ge­ge­ben hat das Gericht dem Antrag auf Über­gang des Arbeits­ver­hält­nis­ses nach § 613a BGB. Denn die Luft­fahrt­ge­sell­schaft Wal­ter mhb sei zu kei­nem Zeit­punkt ein Betriebs­teil der AIR Ber­lin gewe­sen. Der Luft­fahrt­ge­sell­schaft Wal­ter mbH waren zu kei­nem Zeit­punkt Arbeit­neh­mer zuge­ord­net. Somit konn­te kein Betriebs­teil auf die Erwer­ber übergehen.

Fazit

Zusam­men­ge­fasst bleibt in Bezug auf die Vor­aus­set­zun­gen einer Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge fest­zu­hal­ten, dass die Anzei­ge nicht zwin­gend am Sitz der Gesell­schaft zu erstat­ten ist. Sie ist nach der Recht­spre­chung dort zu erstat­ten, in des­sen Bezirk sie sich aus­wirkt (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 27.02.2020 — 8 AZR 215/19).