Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2019 (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) entschieden, dass ein Arbeitssuchender gesetzlich unfallversichert ist, wenn er einen Probearbeitstag verrichtet und dabei Tätigkeiten übernimmt, die er erbringen würde, wenn er in dem Unternehmen abhängig beschäftigt wäre.