Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer im Hinblick auf einen konkret bevorstehenden Betriebsübergang auf das ihm zustehde Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB verzichten, sofern sich dies einer schriftlichen Erklärung entnehmen lässt (BAG, Urteil vom 28.02.2019 — 8 AZR 201/18).