AIR-Berlin Kündigungen des Kabinen-Personals unwirksam: Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.05.2020 die Kündigungen des Kabinen-Personals der AIR Berlin für unwirksam erklärt. Die Massenentlassungsanzeige ist gemäß § 17 Abs. 1, 3 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam.
Geklagt hatte eine Flugbegleiterin der AIR Berlin mit Einsatzort in Düsseldorf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27.01.2018. Begründet hat sie dies mit der Stilllegung des Geschäftsfbetriebes. Die nach § 17 Kündigungsschutzgesetz notwendige Massenentlassungsanzeige erstatte die Arbeitgeberin an ihrem Sitz bei der zuständigen Agentur für Arbeit Berlin Nord. Sie ging von der Zuständigkeit am Sitz aus. Denn sie steuerte alle bundesweit beschäftigten des „Betriebs Kabine“ zentral von Berlin aus. Die Klägerin rügte überdies, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Luftfahrtgesellschaft Walter übergegangen. Denn der Flugbetrieb sei nicht eingestellt worden.
AIR-Berlin Kündigungen des Kabinen-Personals unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19 – geurteilt, dass die Massenentlassungsanzeige des Cockpit Personals unwirksam ist. Dies vor dem Hintergrund, dass die Massenentlassungsanzeige dort zu stellen ist, wo die betroffenen Mitarbeiter beschäftigt werden. Daher hatte das Gericht die Kündigungen des Cockpit Personals mit Sitz in Düsseldorf für unwirksam erklärt. Wir berichteten. Insoweit war zu erwarten, dass auch die Kündigungen der betroffenen Arbeitnehmer der Kabine für unwirksam erklärt werden.
Keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige
Die Kündigungen des Kabinenpersonals von AIR Berlin sind aber auch aus anderen Gründen unwirksam, denn nach den Ausführungen des Gerichts wurde der Stand der Beratungen der Bundesagentur für Arbeit nicht ausreichend dargelegt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darzulegen, wenn der Betriebsrat keine eigene Stellungnahme abgegeben hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits die Massenentlassungsanzeige in einem anderen Verfahren als unwirksam erklärt, weil die AIR Berlin die Schwerbehindertenvertretung nicht anhörte. Auch hierüber haben wir berichtet.
Kein Betriebsübergang auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH
Nicht stattgegeben hat das Gericht dem Antrag auf Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB. Denn die Luftfahrtgesellschaft Walter mhb sei zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil der AIR Berlin gewesen. Der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH waren zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer zugeordnet. Somit konnte kein Betriebsteil auf die Erwerber übergehen.
Fazit
Zusammengefasst bleibt in Bezug auf die Voraussetzungen einer Massenentlassungsanzeige festzuhalten, dass die Anzeige nicht zwingend am Sitz der Gesellschaft zu erstatten ist. Sie ist nach der Rechtsprechung dort zu erstatten, in dessen Bezirk sie sich auswirkt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2020 — 8 AZR 215/19).