Nach einem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts  kann ein Arbeit­neh­mer  im Hin­blick auf einen kon­kret bevor­ste­hen­den Betriebs­über­gang auf das  ihm zusteh­de Wider­spruchs­recht gegen den Über­gang des Arbeits­ver­hält­nis­ses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ver­zich­ten, sofern sich dies einer schrift­li­chen Erklä­rung ent­neh­men lässt (BAG, Urteil vom 28.02.2019 — 8 AZR 201/18).