Keine Abfindung für Air-Berliner “Kabine”

Kei­ne Abfin­dung für Air-Ber­li­ner “Kabi­ne: Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass den Mit­ar­bei­tern der Air Ber­lin “Kabi­ne” kein Nach­teils­aus­gleich nach § 113 BetrVG zusteht. Nach der Argu­men­ta­ti­on der Klä­ge­rin war der Betriebs­rat “Kabi­ne” nicht ord­nungs­ge­mäß betei­ligt. Denn die Betriebs­still­le­gung sei bereits mit der Kün­di­gung der Pilo­ten voll­zo­gen wor­den. Damit war die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung der Betriebs­still­le­gung bereits voll­zo­gen. Die Ver­hand­lun­gen mit dem Betriebs­rat der Mit­ar­bei­ter “Kabi­ne” waren damit bereits vollzogen.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat gegen die Zah­lung von Abfin­dun­gen für die Mit­ar­bei­ter ent­schie­den. Nach dem Gericht steht den Mit­ar­bei­tern kei­ne Abfin­dung bzw. kein Nach­teils­aus­gleich zu. Die ver­schie­de­nen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen der Air Ber­lin sei­en ord­nun­gens­ge­mäß nach § 111 BetrVG betei­ligt wor­den. Es ist damit zu erwar­ten, dass auch die wei­te­ren 450 beim Bun­des­ar­beits­ge­richt noch anhän­gi­gen Revi­si­ons­ver­fah­ren auf Zah­lung eines Nach­teils­aus­gleichs zurück­ge­wie­sen werden.

Lesen Sie auch unse­ren Bei­trag: Mas­sen­ent­las­sung und Schwerbehindertenvertretung.

Kon­tak­tie­ren Sie uns!