Keine Abfindung für Air-Berliner “Kabine”
Keine Abfindung für Air-Berliner “Kabine: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass den Mitarbeitern der Air Berlin “Kabine” kein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zusteht. Nach der Argumentation der Klägerin war der Betriebsrat “Kabine” nicht ordnungsgemäß beteiligt. Denn die Betriebsstilllegung sei bereits mit der Kündigung der Piloten vollzogen worden. Damit war die unternehmerische Entscheidung der Betriebsstilllegung bereits vollzogen. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat der Mitarbeiter “Kabine” waren damit bereits vollzogen.
Das Bundesarbeitsgericht hat gegen die Zahlung von Abfindungen für die Mitarbeiter entschieden. Nach dem Gericht steht den Mitarbeitern keine Abfindung bzw. kein Nachteilsausgleich zu. Die verschiedenen Interessenvertretungen der Air Berlin seien ordnungensgemäß nach § 111 BetrVG beteiligt worden. Es ist damit zu erwarten, dass auch die weiteren 450 beim Bundesarbeitsgericht noch anhängigen Revisionsverfahren auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zurückgewiesen werden.
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