Abweichung von Equal-Pay durch Tarifvertrag
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2019 — 4 AZR 66/18 entschieden, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF abweichen können, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.
Noch liegt das Urteil nicht vor. Es ist aber absehbar, dass Arbeitgeber auch zukünftig nur dann vom Equal Pay Grundsatz abweichen können, wenn das Arbeitsverhältnis den zugrundeliegenden Tarifvertrag vollständig in Bezug nimmt. Denn das Gericht sieht nur unter dieser Voraussetzung die Anforderungen des AÜG erfüllt.
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